STATUTEN
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
I. Der Verein führt den Namen:
ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR
ADIPOSITAS-CHIRURGIE
II. Er hat seinen Sitz in 5400 Hallein und erstreckt
seine Tätigkeit auf das
Bundesgebiet der Republik Österreich
III. An die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht
gedacht.
IV. Der Anschluß an internationalen Gesellschaften
mit ähnlichen Interessen ist vorgesehen.
§ 2
Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn
gerichtet ist, hat zum Ziel:
Die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung
sowie der Austausch von Kenntnissen über Fettsucht und
Fettsuchtchirurgie.
Förderung der Entwicklung von diätetischen und
medizinisch-technischen Entwicklungen, die langfristig
ein menschliches Normalgewicht sicherstellen.
§ 3
Mittel zur Erreichung des
Vereinszweckes
I. Der Vereinszweck soll durch die in Abs.II und III
angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
II. Als ideelle Mittel dienen:
1) die Abhaltung und Organisation von Vorträgen,
Diskussionsrunden und ähnlichen Veranstaltungen;
2) die Herausgabe eines Mitteilungsblattes;
3) die Kontaktaufnahme zu den Medien;
4) Unterstützung und Förderung von
wissenschaftlichen Arbeiten im Sinne des Vereinszweckes;
5) Errichtung einer Fachbibliothek;
III. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen
aufgebracht werden durch:
1.) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
2) Erträge aus Veranstaltungen;
3) Erträge aus der Unterstützung bei der
Geschäftsführung an Unternehmen, an denen der Verein
beteiligt ist;
4) Spenden;
5) Sammlungen
6) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
öffentlicher und privater Natur.
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
I. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
II. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an
der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die
Vereinstätigkeit vor allem durch
Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer
Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
I. Mitglieder des Vereines können alle natürlichen,
sowie alle juristischen Personen werden.
II. Über die Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern entscheidet
der Vorstand einstimmig und endgültig. Die Aufnahme
kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
III. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf
Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
IV. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die
vorläufige Aufnahme von Mitgliedern
durch den Präsidenten. Diese Mitgliedschaft wird erst
mit Konstituierung des Vereines wirksam.
§ 7
Rechte und Pflichten der
Mitglieder
I. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die
Einrichtung des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht
in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
II. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen
des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von
der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe
verpflichtet.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung ( §§
9 und 10 ), der Vorstand ( §§ 11 bis 13 ), der
wissenschaftliche Beirat ( § 14 ), die Rechnungsprüfer
( § 15 ), der Sekretär ( § 16 ) und das Schiedsgericht
( § 17 ).
Anläßlich der konstituierenden Generalversammlung
ist ein wissenschaftlicher Beirat zu installieren.
Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates ist es, die
Vereinsarbeit innerhalb des medizinischen Bereiches zu
unterstützen, und die Beratung und Betreuung
Hilfesuchender zu gewährleisten.
§ 9
Die Generalversammlung
I. Die ordentliche Generalversammlung findet
alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des
Kalenderjahres statt.
II. Die ordentliche Generalversammlung hat auf
Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen
Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag
von mindestens achtzig Prozent der ordentlichen
Vereinsmitglieder, bzw. auf Verlangen der
Rechnungsprüfer, binnen vier Wochen stattzufinden.
III. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den
außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder zumindest zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
IV. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens
eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim
Vorstand schriftlich einzureichen.
V. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über
einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt
werden.
VI. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung
ist zulässig.
VII. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der
Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer
Vertreter) (Abs.6) beschlußfähig. Ist die
Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht
beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30
Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlußfähig ist.
VIII. Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des
Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden
soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
IX. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der
Präsident, bei dessen Verhinderung der Schriftführer.
Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren
älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10
Aufgabenkreis der
Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
1) Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
2) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des
Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
3) Entlastung des Vorstandes;
4) Beschlußfassung über den Voranschlag;
5) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder;
6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
7) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die
freiwillige Auflösung des Vereines;
8) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf
der Tagesordnung stehende Fragen;
9) Bestätigung der von Vorstand namhaft gemachten
Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates im Zuge der
Abhaltung einer ordentlichen Generalversammlung.
§ 11
Der Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar
dem Präsidenten, dem Schriftführer und dem Kassier.
II. Der Vorstand, der von der Generalversammlung
gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooperieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
III. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei
Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind
wieder wählbar.
IV. Der Vorstand wird vom Präsidenten in dessen
Verhinderung vom Schriftführer bzw. Kassier schriftlich
oder mündlich einberufen.
V. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine
Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte
von ihnen anwesend ist.
VI. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
VII. Den Vorsitz führt der Präsident, bei
Verhinderung obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied.
VIII. Außer durch den Tod und Ablauf der
Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und
Rücktritt (Abs.10).
IX. Die Generalversammlung kann mit Stimmenmehrheit
den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
entheben.
X. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst
mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers
wirksam.
§ 12
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm
kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung
des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2) Vorbereitung der Generalversammlung;
3) Einberufung des ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlungen;
4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
5) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von
Vereinsmitgliedern;
6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des
Vereines;
7) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates
werden durch den Vorstand namhaft gemacht bzw. bestellt.
Die erfolgte Bestellung ist durch die nächstfolgende
ordentliche Generalversammlung zu bestätigen.
§ 13
Besondere Obliegenheiten
einzelner Vorstandsmitglieder
I. Der Präsident ist der höchste Vereinfunktionär.
Ihm obliegt gemeinsam mit dem Schriftführer, in
Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier, die
Vertretung des Vereines nach außen, so gegenüber
Behörden und dritten Personen. Vor allem sind
schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des
Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende
Urkunden, von diesen Funktionären zu unterfertigen.
II. Der Präsident führt den Vorsitz in den
Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug
ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des
Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
III. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der
Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm
obliegt die Führung der Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstandes
IV. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
V. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des
Präsidenten der Schriftführer, im Falle dessen
Verhinderung der Kassier. Ist auch der Kassier
verhindert, so hat der Präsident bzw. der Schriftführer
einen vertretungsberechtigten Stellvertreter namhaft zu
machen.
§ 14
Wissenschaftlicher Beirat
1. Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, für
den Vorstand hinsichtlich medizinischer, psychischer und
sozialer Aufgabenstellungen des Vereines beratend tätigt
zu sein.
2. Der wissenschaftliche Beirat wird durch den Vorsand
(berufen) gewählt.
3. Dem wissenschaftlichen Beirat hat mindestens
anzugehören:
° ein Arzt für Allgemeinmedizin, nach Möglichkeit
mit
Fortbildung in Komplementärer Medizin
(Psychosomatik),
° ein(e) Facharzt(ärztin) für Innere Medizin,
° ein(e) diplomierte(er) Diätassistent(in).
§ 15
Die Rechnungsprüfer
I. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
II. Den Rechnungsprüfer obliegt die laufende
Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung
über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
III. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die
Bestimmungen des § 11 Abs.3,8,9 und 10 sinngemäß.
§ 16
Der Sekretär
Der Sekretär, falls erforderlich bzw. beschlossen,
ist Angestellter des Vereines. Er hat das Büro zu leiten
und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des
Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes
verantwortlich.
§ 17
Das Schiedsgericht
I. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
II. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf
ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von sieben
Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter
namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
III. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§ 18
Auflösung des Vereines
I. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in
einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
II. Die Generalversammlung hat auch - sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu
berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das
nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies
möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen,
die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein
verfolgt.
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