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STATUTEN

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

I. Der Verein führt den Namen:

ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR ADIPOSITAS-CHIRURGIE

II. Er hat seinen Sitz in 5400 Hallein und erstreckt seine Tätigkeit auf das

Bundesgebiet der Republik Österreich

III. An die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht gedacht.

IV. Der Anschluß an internationalen Gesellschaften mit ähnlichen Interessen ist vorgesehen.

§ 2

Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat zum Ziel:

Die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung sowie der Austausch von Kenntnissen über Fettsucht und Fettsuchtchirurgie.

Förderung der Entwicklung von diätetischen und medizinisch-technischen Entwicklungen, die langfristig ein menschliches Normalgewicht sicherstellen.

§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

I. Der Vereinszweck soll durch die in Abs.II und III angeführten ideellen und

materiellen Mittel erreicht werden.

II. Als ideelle Mittel dienen:

1) die Abhaltung und Organisation von Vorträgen, Diskussionsrunden und ähnlichen Veranstaltungen;

2) die Herausgabe eines Mitteilungsblattes;

3) die Kontaktaufnahme zu den Medien;

4) Unterstützung und Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten im Sinne des Vereinszweckes;

5) Errichtung einer Fachbibliothek;

III. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

1.) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;

2) Erträge aus Veranstaltungen;

3) Erträge aus der Unterstützung bei der Geschäftsführung an Unternehmen, an denen der Verein beteiligt ist;

4) Spenden;

5) Sammlungen

6) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen öffentlicher und privater Natur.

§ 4

Arten der Mitgliedschaft

I. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

II. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die Vereinstätigkeit vor allem durch

Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

I. Mitglieder des Vereines können alle natürlichen, sowie alle juristischen Personen werden.

II. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet

der Vorstand einstimmig und endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

III. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

IV. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern

durch den Präsidenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

I. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtung des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

II. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8

Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung ( §§ 9 und 10 ), der Vorstand ( §§ 11 bis 13 ), der wissenschaftliche Beirat ( § 14 ), die Rechnungsprüfer ( § 15 ), der Sekretär ( § 16 ) und das Schiedsgericht ( § 17 ).

Anläßlich der konstituierenden Generalversammlung ist ein wissenschaftlicher Beirat zu installieren. Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates ist es, die Vereinsarbeit innerhalb des medizinischen Bereiches zu unterstützen, und die Beratung und Betreuung Hilfesuchender zu gewährleisten.

§ 9

Die Generalversammlung

I. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

II. Die ordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens achtzig Prozent der ordentlichen Vereinsmitglieder, bzw. auf Verlangen der Rechnungsprüfer, binnen vier Wochen stattzufinden.

III. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder zumindest zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

IV. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

V. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.

VI. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

VII. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs.6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.

VIII. Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

IX. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Schriftführer. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10

Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des

Rechnungsabschlusses;

2) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

3) Entlastung des Vorstandes;

4) Beschlußfassung über den Voranschlag;

5) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

7) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

8) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

9) Bestätigung der von Vorstand namhaft gemachten Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates im Zuge der Abhaltung einer ordentlichen Generalversammlung.

§ 11

Der Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem Präsidenten, dem Schriftführer und dem Kassier.

II. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooperieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

III. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

IV. Der Vorstand wird vom Präsidenten in dessen Verhinderung vom Schriftführer bzw. Kassier schriftlich oder mündlich einberufen.

V. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

VI. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

VII. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

VIII. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).

IX. Die Generalversammlung kann mit Stimmenmehrheit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

X. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12

Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2) Vorbereitung der Generalversammlung;

3) Einberufung des ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;

4) Verwaltung des Vereinsvermögens;

5) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern;

6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;

7) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden durch den Vorstand namhaft gemacht bzw. bestellt. Die erfolgte Bestellung ist durch die nächstfolgende ordentliche Generalversammlung zu bestätigen.

§ 13

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

I. Der Präsident ist der höchste Vereinfunktionär. Ihm obliegt gemeinsam mit dem Schriftführer, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier, die Vertretung des Vereines nach außen, so gegenüber Behörden und dritten Personen. Vor allem sind schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, von diesen Funktionären zu unterfertigen.

II. Der Präsident führt den Vorsitz in den Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

III. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes

IV. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

V. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten der Schriftführer, im Falle dessen Verhinderung der Kassier. Ist auch der Kassier verhindert, so hat der Präsident bzw. der Schriftführer einen vertretungsberechtigten Stellvertreter namhaft zu machen.

§ 14

Wissenschaftlicher Beirat

1. Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, für den Vorstand hinsichtlich medizinischer, psychischer und sozialer Aufgabenstellungen des Vereines beratend tätigt zu sein.

2. Der wissenschaftliche Beirat wird durch den Vorsand (berufen) gewählt.

3. Dem wissenschaftlichen Beirat hat mindestens anzugehören:

° ein Arzt für Allgemeinmedizin, nach Möglichkeit mit

Fortbildung in Komplementärer Medizin (Psychosomatik),

° ein(e) Facharzt(ärztin) für Innere Medizin,

° ein(e) diplomierte(er) Diätassistent(in).

§ 15

Die Rechnungsprüfer

I. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

II. Den Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

III. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs.3,8,9 und 10 sinngemäß.

§ 16

Der Sekretär

Der Sekretär, falls erforderlich bzw. beschlossen, ist Angestellter des Vereines. Er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.

§ 17

Das Schiedsgericht

I. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

II. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

III. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18

Auflösung des Vereines

I. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

II. Die Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.